Allgemeine Geschäftsbedingungen
Teilnahmebedingungen für Besucherring Kulturreisen Kulturvermittlung Günter Anton (nachfolgend Besucherring genannt)
1. Abschluss des Vertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Besucherring den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Der Besucherring empfiehlt die Anmeldung auf den Formblättern des Besucherrings. Werden andere Personen als der Anmelder selbst für die Reise angemeldet, so haftet der Anmeldende für die weiteren Personen für deren vertragliche Verpflichtungen gegenüber dem Besucherring, sofern der Anmeldende dies ausdrücklich und gesondert erklärt hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Besucherring zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Besucherring dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Reiseanmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Besucherrings vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb dieser Bindungsfrist dem Besucherring die Annahme erklärt.
2. Bezahlung
2.1. Mit Vertragsabschluss ist eine Anzahlung bis zur Höhe von 20% des Reisepreises pro Person fällig, wenn ein Sicherungsschein ausgehändigt wird. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.
2.2. Die Restzahlung kann ebenfalls nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Sie ist üblicherweise bis 4 Wochen vor Reiseantritt fällig.
2.3. Sollte keine Vereinbarung getroffen sein, wird die Restzahlung fällig, wenn die Reise nicht mehr vom Besucherring abgesagt werden kann und dem Kunden ein Sicherungsschein im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB übergeben wird.
2.4. Die Unterlagen werden dem Kunden je nach seiner Wahl unverzüglich nach Eingang seiner Zahlung beim Besucherring zugesandt oder gegen Zahlung beim Besucherring ausgehändigt. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich bereit, den Zahlungsnachweis vor Aushändigung der Reiseunterlagen auch dann gegenüber dem Besucherring zu führen, wenn kurzfristig, d.h. weniger als drei Tage vor Reiseantritt die Reise erst gebucht bzw. bestätigt wurde. Gehen die Zahlungen des Kunden nicht fristgerecht und/oder nicht vollständig ein und zahlt dieser auch nach Mahnung des Besucherrings nicht, so ist der Besucherring berechtigt, den Reisevertrag zu kündigen und die in Ziffer 5 aufgeführten Stornokosten bei dem Kunden geltend zu machen.
2.5. Der Besucherring ist nach §651 k BGB nur berechtigt, die Zahlung des Reisepreises zu verlangen, wenn sichergestellt ist, dass dem Kunden bei Ausfall von Reiseleistungen infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Besucherrings der gezahlte Reisepreis und notwendige Aufwendungen für die Rückreise erstattet werden. Der Besucherring hat dieses Insolvenzrisiko bei der R+V VERSICHERUNG abgesichert. Der Sicherungsschein, der dem Kunden bei Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz den direkten Anspruch gegen den Versicherer verbrieft, wird dem Kunden daher spätestens mit den Buchungsunterlagen ausgehändigt.
3. Leistungsumfang
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Besucherrings sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Besucherring bindend. Der Besucherring behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Kunde vor Buchung selbstverständlich informiert wird. Werden durch den Kunden bzw. Reiseteilnehmer die in dem Prospekt bzw. den Reiseunterlagen genannten besonderen, landesüblichen Verhaltensmaßnahmen nicht eingehalten, kann der Besucherring die Teilnahme des Reisenden an einzelnen Programmteilen ausschließen oder einschränken. Ein Erstattungsanspruch für entgangene Leistungen besteht in diesem Fall grundsätzlich nicht. Direkt an den Besucherring in diesem Zusammenhang geleistete Zahlungen von Dritter Seite, werden jedoch an den Reisenden weitergeleitet.
Theaterkarten oder Eintrittskarten für andere angebotene Leistungen vermittelt der Besucherring im Namen und für Rechnung des jeweiligen Veranstalters.
4. Preisänderungen
4.1. Der Besucherring behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Besucherring den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen.
4.2. Der Besucherring ist im Falle einer Preiserhöhung gegenüber dem Kunden zu genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises verpflichtet.
4.3. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% des Reisepreises oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Besucherring in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Kunden über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Leistungsänderungen
5.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Besucherring nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, z. B. Witterung, Änderung von Öffnungszeiten, Feiertagen, Verzögerung des Reiseprogramms, Flugzeitenänderungen u.ä., sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen und unter Berücksichtigung der Interessen des Besucherrings für den Reisenden zumutbar sind. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
5.2. Bei Opern-, Konzert-, Theater- und sonstigen Kulturreisen bleiben Programm- und Besetzungsänderungen ausdrücklich vorbehalten. Diese Änderungen begründen keinen kostenfreien Rücktritt.
6. Ersatzperson, Umbuchungen, Rücktritt des Kunden
6.1. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Besucherring kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Besucherring als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
6.2. Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), ist der Besucherring berechtigt, sofern die Umbuchung möglich ist, bis zu 30 Tagen vor Reiseantritt eine Bearbeitungsgebühr von € 30,- pro Reisenden erheben. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag, gemäß den nachfolgenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung bearbeitet werden.
6.3. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Besucherring. Der Rücktritt ist formfrei möglich. Dem Kunden wir empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Besucherring Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistung zu berücksichtigen. Der Besucherring kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalisieren:
Bei Busreisen mit Hotelaufenthalt, Musik-, Theaterreisen und Tagesfahrten:
- bis 30 Tage vor Reiseantritt 25% des Reisepreises
- 29 bis 15 Tage vor Reiseantritt 30% des Reisepreises
- 14 bis 7 Tage vor Reiseantritt 60% des Reisepreises
- 6 bis 1 Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises
- beim Rücktritt am Abreisetag und bei Nichtanreise 100 % des Reisepreises
- ausgenommen von der Erstattung sind rückgabefreie Theater- und Eintrittskarten
Bei allen Flugreisen, Kreuzfahrten sowie Städtereisen:
- bis 61 Tage vor Reiseantritt 20% des Reisepreises
- 60 bis 31 Tage vor Reiseantritt 50% des Reisepreises
- 30 bis 16 Tage vor Reiseantritt 65% des Reisepreises
- ab 15 Tage vor Reiseantritt 100% des Reisepreises
- ausgenommen von der Erstattung sind rückgabefreie Theater- und Eintrittskarten
7. Rücktritt und Kündigung durch den Besucherring
Der Besucherring kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise trotz einer Abmahnung des Besucherrings nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Besucherring, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei nicht Erreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In diesen Fällen ist der Besucherring verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Besucherring den Kunden davon zu unterrichten.
Bis 4 Wochen vor Reiseantritt
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Besucherring deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Besucherring im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des Besucherrings besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat und wenn er die zu seinem Rücktritt führende Umstände nachweist und wenn er dem Kunden unverzüglich nach Kenntnis der Umstände ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet (15,00 €), sofern er von einem Ersatzangebot des Besucherrings keinen Gebrauch macht.
8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde, aus von dem Besucherring nicht zu vertretenden Gründen, einzelne Reiseleistungen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Kunden auf anteilige Rückerstattung. Der Besucherring zahlt dem Kunden jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald diese von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den Besucherring zurückerstattet worden sind. Die Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
9. Höhere Gewalt
Wird die Reise infolge höherer Gewalt (z.B. innerer Unruhen oder Naturkatastrophen) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Besucherring als auch der Kunde den Vertrag fristlos kündigen. Die Kündigung kann nach Antritt der Reise durch den Besucherring auch konkludent durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Besucherring für die bereits erbrachten oder zu Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, ist der Besucherring verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Kunden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zu Last.
10. Gewährleistung
10.1. Abhilfe: Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Besucherring kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Besucherring ist berechtigt, die Abhilfe zu verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand und Kosten erfordert.
10.2. Minderung des Reisepreises: Für die Dauer einer nicht vertragsmäßigen Erbringung der Reise kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise im mangelfreien Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
10.3. Kündigung des Vertrages: Wird eine Reise in Folge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, und leistet der Besucherring innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise in Folge eines Mangels aus wichtigem, dem Besucherring erkennbaren Grund, nicht zumutbar ist. Der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Besucherring verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Der Kunde schuldet dem Besucherring den auf die bereits in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
10.4. Schadenersatz: Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Besucherring nicht zu vertreten hat.
10.5. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Besucherring geltend zu machen. Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren innerhalb von einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertag nach enden sollte. Nach Geltendmachung von Ansprüchen ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, an dem der Besucherring die Ansprüche schriftlich zurückweist.
11. Haftung des Besucherring
Der Besucherring haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
- die gewissenhafte Reisevorbereitung
- die sorgfältige Auswahl der Leistungsträger;
- die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern der Besucherring nicht gemäß Ziff. 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat;
- die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen. Der Besucherring haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauter Person.
12. Beschränkung der Haftung des Besucherring
Vertragliche Haftungsbeschränkung
Die vertragliche Haftung des Besucherrings für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
- soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
- soweit der Besucherring für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Deliktische Haftungsbeschränkung
Für alle deliktischen Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Besucherring, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Besucherring. Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise 4.000,- €. Soweit der dreifache Reisepreis diese Summe übersteigt, so ist die Haftung des Besucherrings auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungssummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang, in seinem eigenen Interesse, der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckvers. empfohlen.
Der Besucherring haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind.
Gesetzliche Haftungsbeschränkung
Ein Schadensersatzanspruch gegen den Besucherring ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
Kommt dem Besucherring die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und nach Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Besucherring in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese Fälle geltenden Bestimmungen.
Kommt dem Besucherring bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.
13. Mitwirkungspflicht
Bei auftretenden Leistungsstörungen ist der Kunde verpflichtet, alles ihm zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und evtl. entstehenden Schaden gering zu halten. Sollten Beanstandungen vorliegen, für welche der Besucherring einzustehen hat, so hat sich der Kunde sofort an die Reiseleitung des Besucherrings oder wenn diese nicht verfügbar ist, an die Hotelleitung zu wenden. Diese wird sich umgehend um Abhilfe bemühen. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung und vertragliche Schadensersatzansprüche nicht ein. Können die Beanstandungen des Kunden auch von der Reiseleitung bzw. der Hotelleitung nicht hinreichen behoben werden, so hat der Kunde, zusammen mit der Reiseleitung, eine Niederschrift der Beanstandungen abzufassen. Ferner hat der Kunde sich, soweit dies zumutbar erscheint, mit der Beschwerde telefonisch oder per Fax direkt an den Besucherring in Nürnberg zu wenden.
14. Pass-, Zoll, Visa-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine Falsch- oder Nichtinformation des Besucherrings bedingt sind. Der Besucherring steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften sowie Änderungen bei Kenntnisnahme zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Besucherring haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung. Dieses gilt auch, wenn der Reisende den Besucherring mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Besucherring die Verzögerung zu vertreten hat. Der Kunde sollte sich über Infektions- und Impfschutz- sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig selbst informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, wird verwiesen.
15. Datenschutz
Personenbezogene Daten sind alle Daten, die sich auf eine Person persönlich beziehen (z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Geburtsdaten). Diese Daten werden erhoben, verarbeitet und genutzt, soweit sie für die Begründung, Durchführung, Erfüllung und Beendigung des Vertrages und die Kundenbetreuung erforderlich sind; sie werden nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung an nicht berechtigte Dritte weitergegeben. Der Besucherring stellt die genannten Daten ausschließlich Partnerunternehmen zur Verfügung, die diese Daten in ihrem Auftrag, gemäß ihren Weisungen und unter Einhaltung des BDSG und der DSGVO verarbeiten. Es erfolgt keine Weitergabe an unberechtigte Dritte. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, seine beim Besucherring gespeicherten Daten abzurufen, über sie Auskunft zu verlangen, sie zu ändern, berichtigen oder löschen zu lassen, ihre Verarbeitung einzuschränken, ihrer Verarbeitung zu widersprechen, sie übertragen zu lassen oder sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren (sämtliche Rechte der Art. 15 bis 20 DSGVO). Die Daten werden gelöscht, wenn sie für die Vertragserfüllung nicht mehr erforderlich sind oder wenn ihre Speicherung gesetzlich unzulässig ist. Mit einer Nachricht an besucherring@anhaltisches-theater.de kann der Kunde der Nutzung oder Verarbeitung seiner Daten für Zwecke der Werbung widersprechen.
15. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages und der übrigen Bedingungen zur Folge. Entstehende Lücken werden durch die gesetzlichen Regelungen ersetzt.
Stand der Reisebedingungen: November 2022
Besucherring am Anhaltischen Theater Dessau
Kulturvermittlung Günter Anton
Friedensplatz 1a
06844 Dessau-Roßlau